Hilfeleistung in Steuersachen
Bei allgemeinen Steuerpflichten (z.B. das Anfertigen von Steuererklärungen) und bei der Erfüllung steuerlicher Buchführungs– und Aufzeichnungspflichten findet gem. § 35 RVG auch für mich als Rechtsanwältin die StBGebV Anwendung.
Die Höhe der Gebühren hängen vom Wert des Gegenstandes ab, deren Zusammensetzung nicht für jede Angelegenheit gleich zu bestimmen ist. Bei einer Buchführung ist dieser z.B. gem. § 33 VI StBVV aus dem jeweils höchsten Betrag des Jahresumsatzes oder der Summe der Aufwendungen zu ermitteln.
Ab dem Rechtsbehelfsverfahren (z.B. Einspruch) findet für mich als Rechtsanwältin wieder das RVG Anwendung. Auch in diesem Hinblick richtet sich die Gebührenhöhe nach dem Wert des Streitgegenstandes. Für die genaue Bestimmung der Höhe der Gebühren sind damit die Betrachtung ihres Einzelfalles und ein gemeinsames Gespräch notwendig.